Saison 2018/2019




Satzung des Zuger SV 1990 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben

Der am 21.06.1990 in Zug gegründete Verein führt den Namen Zuger Sportverein 1990 e.V. (Zuger SV). Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Freiberg e.V. sowie in den jeweiligen Sportverbänden und erkennt dessen Ordnungen und Satzungen an.

Der Verein hat seinen Sitz an der Haldenstraße 33  in 09599 Freiberg/OT Zug. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 162 vom 02.10.1990 beim Amtsgericht Freiberg eingetragen.

Die Vereinsfarben des Zuger Sportverein 1990 e.V. sind "grün-weiß".

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Förderung von Sport und Spiel
  • die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen
  • durch die Unterhaltung von Kinder- und Jugendmannschaften
  • der Durchführung von Sportveranstaltungen

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ( § 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Vereinsvermögen ist gemeinschaftliches Eigentum der Mitglieder. Mittel, die dem Verein zufließen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist, an den Vereinsaufgaben und -zielen tatkräftig mitzuarbeiten.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand zum beantragten Termin.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt gemäß § 6
  3. durch förmlichen Ausschluss gemäß § 7

 

Forderungen des Vereins gegen das Mitglied bleiben von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließen.

 

§ 5 Aufnahme

Als Vorbedingung zur Aufnahme gilt die Anmeldung beim Vereinsvorstand. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Antragsablehnung ist er nicht zur Mitteilung von Gründen an den Antragsteller verpflichtet.

 

§ 6 Austritt

I.

Der Austritt ist zum Quartalsende des Kalenderjahrs möglich und dem Vereinsvorstand schriftlich 1 Monat vor dem Austrittstermin zu erklären. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Erklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

II.

Vereinsbeiträge sind bis zum Ablauf des Austrittstermins zu entrichten. Im Besitz des jeweiligen Vereinsmitglieds befindliches Vereinseigentum ist ebenfalls bis zum Austrittstermin zurückzugeben. Mitglieder, die mit Ämtern betraut sind, haben ihre Ämter an ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied schriftlich unter Angabe der zu erledigenden Arbeiten und der übergebenen Dokumente zu übergeben und diesem Rechenschaft abzulegen.

 

§ 7 Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt bei:

  1. unehrenhaftem und vereinsschädigendem Verhalten
  2. Verstößen gegen die Vereinssatzung und die Versammlungsbeschlüsse
  3. Verzug in der Bezahlung der Vereinsbeiträge über 6 Monate

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Betreffende ist vorher anzuhören.

Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betreffenden schriftlich bekannt zu geben.

§ 6 II gilt bei Ausschluss entsprechend.

 

§ 8 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Pflichten der Mitglieder bestehen in:

  • Zahlung der Vereinsbeiträge
  • der Beachtung und Einhaltung der Versammlungs, Vorstands -und Verwaltungsbeschlüsse
  • Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins
  • Unterstützung der Vereinsziele durch Mitwirkung an Vorbereitung und Durchführung von Sportveranstaltungen

Die Rechte der Mitglieder bestehen in:

  • dem Anteil an allen durch die Satzung gewährten Einrichtungen des Vereins
  • der Teilnahme am Vereinsvermögen nach Maßgabe der Satzung und des allgemeinen Ver- einsrechts
  • der Ausübung des Wahl -und Stimmrechts

§ 9 Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird durch den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen und in der Beitragsordnung festgelegt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Beiträge sind vierteljahresweise im Voraus zu zahlen.

 

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Für geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Mitglieder übt das Stimmrecht der gesetzliche Vertreter aus.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich beauftragt werden, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

§ 11 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

Mindestens aller 2 Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 20 Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen durch Veröffentlichung/Anzeige. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Mitglied kann schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

Über Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom seinem Stellvertreter geleitet.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden.

 

Beschlüsse zur Satzungsänderung oder ein Beschluss zur Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen gefasst werden.

 

Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll hat mindestens zu enthalten:

  1. Ort der Versammlung
  2. Versammlungsleitung
  3. Zahl der erschienenen Mitglieder und die Zahl der Stimmberechtigten
  4. gestellte Anträge
  5. gefasste Beschlüsse
  6. vorgenommene Wahlen
  7. Wahlergebnisse

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

 

§ 13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorstandsvorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
  • dem Schatzmeister

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

  • der/die Vorstandsvorsitzende
  • der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende
  • der/die Schatzmeister/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

§ 14 Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Vorbereitung des Haushalts und Erstellung des Jahresberichts
  4. Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern
  5. Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins

 

§ 15 Vorstandswahl und Amtsdauer

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Die Mitglieder des Vorstands werden in Blockwahl gewählt. Die Vorstandsmitglieder schlagen der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Vorstandsvorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister vor.

Der Vorstandsvorsitzende ist anschließend durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder ist mit einer dauernden Verhinderung (mindestens 6 Monate) des Vorstandsmitglieds zu rechnen, so hat der Vorstand für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen oder Verhinderten einen Nachfolger zu bestellen.

Wird ein Vorstandsmitglied auf einer Mitgliederversammlung abberufen, so ist in der Versammlung ein neues Mitglied zu wählen.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Kreissportbund Freiberg e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am ... beschlossen und tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.

Die in der Mitgliederversammlung am 04.10.2001 geänderte Satzung tritt gleichzeitig außer Kraft.

 


Zusatz zur Beitragsordnung:

Änderung der Beitragsordnung Fußball bei Mitgliederversammlung des Zuger SV 1990 e.V. vom 29.4.15

 

Sportfreund Müller erläuterte, dass aufgrund der gestiegenen Kosten in der Abteilung Fußball, insbesondere durch Veränderungen der Spielklassen und den nicht unerheblichen Mehrkosten für Schiedsrichter an eine Beitragserhöhung für die Abteilung Fußball gedacht worden sei, mann jedoch versuchen wolle die Beiträge wie bisher zu belassen. Es ist jedoch notwendig, dass die Erwachsenen Mitglieder der Abteilung Fußball einen geringen Teil ihrer Freizeit für den Verein einbringen, insbesondere im Hinblick auf auf den geplanten Sportplatzbau, aber auch für die Tätigkeit als Linienrichter im Nachwuchs oder Männerbereich, für die Platzpflege oder als Trainer oder Ordnungsdienst könne man vier Arbeitsstunden pro Saison leisten.

Der Vorschlag wurde diskutiert. Der Vorschlag fand auch allgemeine Zustimmung, wobei in Erwägung gezogen werden soll, dass alle Mitglieder ab 18 Jahre der Abteilung Fußball, welche die geforderten vier Arbeitsstunden im Jahr nicht geleitet haben, diese mit 8,50 Euro/Std. abgelten müssen.